Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Diese AGB sind sowohl für Unternehmer- als auch für Privatkunden gültig 1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB

1.3 Sollten einzelne Bestandteile dieser AGB nicht zutreffen, sind die anderen Bestandteile trotzdem gültig

1.4 Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich

2.1+5 Urheber und damit Rechteeigner aller erstellten Medien ist immer Alexander Pfeffel – die Weitergabe von Nutzungs- und Verwendungsrechten wird separat vereinbart

2.2 Bei der Verwendung von Medien, die durch Alexander Pfeffel erstellt sind, muss ein Co- pyrightvermerk angeführt werden

2.3+4 Veränderungen an Medien, die von Alexander Pfeffel erstellt wurden, sind grundsätz- lich untersagt, bzw. bedürfen vorheriger schriftlicher Absprache.

3.1+2+3 Die Sicherung der Daten obliegt dem Kunden – es gibt keinen Anspruch auf spätere Herausgabe/auf das Vorhalten der Daten

4.1+2 Medien können von Alexander Pfeffel gekennzeichnet sein – müssen aber in jedem Fall vom Auftraggeber so gekennzeichnet sein, dass der Urheber – Alexander Pfeffel – immer einfach ersichtlich ist.

5.1-5 Das geforderte Ziel muss schriftlich formuliert sein. Beigestelltes Arbeitsmaterial muss verwendbar (Nutzungsrechte!) sein und geht – wenn nicht anders vereinbart – in den Besitz von Alexander Pfeffel über. (Thema Rückgabe-, Lager- und Transportkosten)

6.1-3 Regelung von Beschädigungen / Sonderfall Luftaufnahmen und damit einhergehende Absicherungen, Einhaltung von Vorschriften, Einholung von Genehmigungen, DSGVO, …

7. Unvorhergesehene (Krankheit, Gebrechen, …) oder wichtige (Naturkatastrophen, …) Gründe können zur Auflösung des Vertrags von Seiten Alexander Pfeffel führen. Stornobe- dingungen sind nachzulesen.

8+9+10+11+12. Gewährleistungsansprüche, Honoraransprüche, Zahlungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen sind nachzulesen. Grundsätzlich gilt: Vereinbarte Termine die vom Kunden abgesagt/storniert werden, werden in Rechnung gestellt.

13. Erstellte Medien können für Eigenwerbezwecke des Fotografen verwendet werden – dem Kunden obliegt die Informationspflicht für, am Aufnahmeort anwesende Personen.

14. Die Prüfung ob die Verwendung von bestellten Medien zulässig sind, obliegt dem Auf- traggeber .

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Firma „Pfeffel & Partner bzw. Alexander Pfeffel“ – hier kurz „der Fotograf“ genannt, ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG – hier kurz „der Auftraggeber“ oder „Vertragspartner“ genannt, als Vertragspartner gegenübersteht und auch wenn dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als „Vertragspartner“ (hier genannt „Kunde“ oder Vertrags- partner) gegenübersteht.

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung aner- kennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbe- ziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, außer es wird im Vorfeld schriftlich vereinbart.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un- wirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der un- ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestim- mung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. Die auf der Home- page und in den Werbemitteln (wie zB. Preislisten, usw.) des Fotografen angeführten Angebote stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar. Durch das Absenden des Bestellformulars oder einer Anfragemail, gibt der Kunde ein ihn bin- dendes Angebot ab. Der darauffolgende Erhalt einer Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme dieses Angebotes dar, sondern informiert lediglich über den Eingang der Bestellung. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch die ausdrückliche Annahme durch den Fotografen.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Das Nutzungs- und Verwendungsrecht wird in der jeweiligen Rechnung angegeben und wird in die- sen AGBs näher beschrieben. In allen anderen Fällen, bzw. darüber hinaus, sofern nicht anders angegeben, gilt:

Der Vertragspartner erwirbt eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschlie-

ßende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich

vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.). Ist keine spezielle zeitliche oder örtliche Beschränkung vereinbart gilt das Nutzungsrecht für 1 Monat ab Über- gabe der Fotos/Daten, bzw. 1 Monat ab Rechnungsübergabe, sowie ausschließlich für die Nutzung innerhalb des Firmengebäudes (Hauptsitz/Zentrale) des Auftraggebers. (Im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.) Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sen- dung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Co- pyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

„Foto: (c)www.alexander-pfeffel.at“

Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Hersteller- vermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto- grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen be- kannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbar- ten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ord- nungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Auflistung und Beschreibung der unterschiedlichen Nutzungsrechte: (Welches Nutzungsrecht zutrifft ist am Lieferschein oder in der Rechnung notiert)

„N1“ – uneingeschränkte und zeitlich nicht limitierte Nutzung der Daten / des Bild- materials in jedweder Form. Veränderung und Weitergabe sowie Verkauf sind gestat- tet. Exklusivrecht auf die übermittelten Daten / Bild – der Fotograf kann die Bilder nicht an Dritte weiterverkaufen oder anderweitig verwenden.

„N2“ – uneingeschränkte und zeitlich nicht limitierte Nutzung der Daten / des Bild- materials zu Eigenwerbezwecken des Auftraggebers. Veränderung und / oder Wei- tergabe sowie Verkauf sind nicht gestattet. Kein Exclusivrecht – die Daten / das Bildmaterial kann an andere Interessenten/an Dritte weiterverkauft werden, bzw. zu Eigenwerbezwecken durch „photography Alexander Pfeffel“ verwendet werden.

„N3“ – uneingeschränkte Nutzung der Daten / des Bildmaterials zu Eigenwerbezwe- cken des Auftraggebers. Zeitlich ist die Nutzung auf 2 Jahre ab Rechnungslegungsda- tum begrenzt. Veränderung und / oder Weitergabe sowie Verkauf sind nicht gestat- tet.

„N4“ – eingeschränkte Nutzung der Daten / des Bildmaterials zu einem speziellen Verwendungszweck, welcher dem Fotografen im Vorfeld mitzuteilen ist. Zeitlich ist die Nutzung auch auf diesen einen speziellen Verwendungszweck limitiert, bzw. dar- über hinaus in jedem Fall auf 2 Jahr (Beispiel: ein Fortdruck eines Printdokuments in derselben Art und Form ist nach 2 Jahren ab Rechnungslegung zum Erwerb der Nut- zungsrechte nicht mehr möglich). Veränderung und / oder Weitergabe sowie Verkauf sind nicht gestattet.

III. Eigentum am Foto- und oder Filmmaterial / Daten – Archivierung:

3.1 Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den in- ternen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähn- lichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf archiviert Aufnahmen nicht. Im Fall des Verlusts oder der Beschädi- gung der Daten/des Bildmaterials nach erfolgter Übermittlung durch den Fotografen, stehen dem Vertragspartner/Auftraggeber keinerlei Ansprüche an einer neuerlichen Übersendung / Aushändigung zu. Der vorbehaltslose, vollständige Erhalt der Fo- tos/Daten an den Auftraggeber, wird ab Bezahlung der Rechnungssumme, längstens aber nach 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung von Fotograf und Auftraggeber als erfolgt vereinbart.

IV. Kennzeichnung:

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Her- stellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integri- tät der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Wei- tergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstel- lung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustim- mung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die ver- traglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

Ein konkreter Fall, in dem die Einholung der Einwilligungen durch den Vertrags- partner ganz besonders verlässlich einzuholen ist – ist bei Hochzeiten! Hier müssen sowohl die Eheleute (Braut und Bräutigam), als auch die gesamte Hochzeitsgesell- schaft und die Dienstleister die an diesem Tag fotografiert und videografiert werden könnten, darüber informiert werden, dass fotografiert und videografiert wird und müssen Ihre Einwilligung zur Erstellung von Aufnahmen, als auch zur kommerziellen Verwendung dieser Aufnahmen geben.

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Alle zur Verfügung gestellten Aufnahmeobjekte, bzw. Materialien, die der Auf- traggeber dem Fotografen überlässt, gehen in den Besitz des Fotoragen über – sofern nicht anderes schriftlich geregelt.

5.4 Am „Set“ – an dem Ort und zu der Zeit an dem, Fotos im Auftrag des Auftragge- bers durch den Fotografen „Photography Alexander Pfeffel“ erstellt werden, sind keine anderen Fotografen und Videographen erlaubt, außer Vertragspartner von Pho- tography Alexander Pfeffel, bzw. seine Mitarbeiter.

5.5 Vor Erbringung der Leistung, bzw. vor der Durchführung der Erstellung der Auf- nahmen, ist dem Fotografen eine digitale Liste der erwünschten Ergebnisse, bzw. eine Liste der der zu fotografierenden/videografisch festzuhaltenden Aufnahmen zu überreichen, ansonsten überlässt der Auftraggeber dem Fotografen die Auswahl der zu fotografierenden Objekte und Szenen. Es entstehen keinerlei Ansprüche für den Auftraggeber wenn gewünschte Aufnahmen nicht geliefert werden können/erstellt werden können, insbesondere wenn keine vorangegangene schriftliche Aufstellung der gewünschten Aufnahmen erfolgt ist.

VI. Verlust und Beschädigungen, Regelungen für Luftaufnahmen:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfäl- lige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa- gisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädig- ten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Mo- naten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung über- gebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und über- gebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags- partner zu versichern.

6.3 Wenn der Auftraggeber Luftaufnahmen verlangt, oder diese im Zusammenhang mit einem Auftrag voraussetzt, muss er für die Einholung der Genehmigungen – zB. des Grundbesitzers und auch die Absicherung im Zusammenhang mit der DSGVO sor- gen.

6.4 Die örtliche Gegebenheit/die Location/der Platz oder die Räumlichkeit auf/in der fotografiert oder videografiert werden soll, muss vom „Vertragspartner/Kunden“ vorbereitet sein – sprich: Die Räumlichkeit muss entsprechend gesäubert, geräumt, von Schnee und Eis, Schutt und Unrat bereinigt sein (sofern diese Bestandteile nicht Teil des gewünschten Ergebnisses sein sollen). Wenn die genannten Vorgaben nicht getroffen worden sind und der „Fotograf“ die Säuberung/Räumung durchführen muss, sind die Kosten dafür – zum regulären Stundensatz – vom „Vertrags- partner/Kunden“ zu zahlen.

VII. Vorzeitige Auflösung:

7.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostende- ckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taug- liche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Ab- mahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Ver- pflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbe- trages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

7.2 Insbesondere bei Termingeschäften, bei denen Aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen ein Shooting nicht zustande kommen kann, wie zum Beispiel durch Wet- terkapriolen (schwere Unwetter, Wind, Schnee, …), Verkehrsunfälle, schwerwie- gende familiäre Ereignisse und Dergleichen, kann der Fotograf von der Vereinbarung, bzw. dem geschlossenen Vertrag mit dem Kunden zurücktreten.

7.3. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall von Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. Geringfügige Lieferfristüberschrei- tungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Auftraggeber ein Schadener- satzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

7.4. Rücktritte bzw. Stornierungen von verbindlichen Reservierungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Auftragnehmer bestätigt werden. Eine nicht persönlich unterfertigte Vertragserklärung kann laut Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen werden. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Artikel 246 b § 2 Satz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Wider- rufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:
Photography Alexander Pfeffel, 3601 Dürnstein 122
E-Mail-Adresse: office@pfeffel-partner.at
Im Fall von Stornierungen bestätigter Aufträge gelten die nachstehenden Storni –

Reduzierung des vereinbarten Honorars:

Storno Phasen: 1 entspricht 100% | 2 entspricht 75% | 3 entspricht 50% | 4 entspricht 0%

Die Stornoreduzierungen gelten ABZÜGLICH einer Aufwandsabdeckung von einer Stunde Arbeitszeit, welche der stornierende Auftraggeber in jedem Fall zu entrich- ten hat. Die Höhe dieses Stundensatzes richtet sich nach den aktuellen Arbeitszeit- Sätzen von Alexander Pfeffel.

Phase 1: Gilt ab dem Tag des Auftrages bis 62 Tage vor dem Tag der vereinbarten Aufnahme.

Phase 2: Gilt ab dem 61 Tag bis zu 8 Tag vor dem Tag der vereinbarten Aufnahme. Phase 3: Gilt ab dem 7 Tag bis zum 4 Tag der Veranstaltung.
Phase 4: Gilt ab dem 3 Tag bis zum Tag der Veranstaltung.
VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertrags- partner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografi- schen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Man- gel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fo- tograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel- lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Im Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer, hat dieser die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort und unter Angabe von Art und Umfang der Mängel, bekannt zu geben. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekannt- zugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig vom Unternehmer erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten oder Schadener- satzansprüche, einschließlich von Mangelfolgeschäden, sowie das Recht auf eine Irr- tumsansfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für ein Geschäft mit einem Unternehmer beträgt 3 Monate.

8.6 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertrags- partner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleis- tungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

8.7 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.8 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.9 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu- steht.

8.10 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

8.11 Im Falle eines technischen Gebrechens des Aufnahmemediums oder der verwen- deten Technik (Kamera, Blitze und dergleichen) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Mit- arbeiter des Auftraggebers, der Auftraggeber selbst, Nebenstehnde etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seinerseits. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und so- weit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmeper- sonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadener- satzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachge- wiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lie- ferung.

8.12 Aufträge die auf Basis eines vereinbarten Stundenlohns durchgeführt werden, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand, aber mindestens der angebotenen Mindest- zeit verrechnet. Dabei gilt der Stundenlohn pro angefangener Stunde.

IX Werklohn / Honorar:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), werden vorab vom Fotografen kommuniziert und sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

9.4 Stundensätze verstehen sich pro angefangener Stunde.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnitt- lichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu, wobei er sich anrechnen lassen muss, was er sich aufgrund des Unterbleibens der Leistung erspart hat. Im Fall unbedingt erfor- derlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem ver- geblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen ge- setzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Lizenzhonorar:

10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

10.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer je- weiligen gesetzlichen Höhe.

10.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertrags- gegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unab- hängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstel- lerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich ei- nes hinzukommenden Vermö- gensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

XI. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist das Honorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, an- sonsten nach Rechnungslegung binnen 10 Tagen bar zur Zahlung fällig. Die Rechnun- gen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zah- lung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über- steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz monatlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, ge- schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkos- ten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Ver- trag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz:

12.1 Der Vertragspartner, bzw. Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit ein- verstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Ad- resse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnum- mer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbe- zwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwe- cken bis auf Widerruf zugesendet wird.

12.2 Der Vertragspartner sorgt dafür und garantiert dem Fotografen, dass sämtliche am Aufnahmeort anwesenden Personen darüber informiert sind, dass fotografische Aufnahmen mitunter auch von ihnen, vom Fotografen angefertigt werden, digital gespeichert und verwendet werden, bzw. auf soziale Medien verbreitet werden und mit den Aufnahmen und der digitalen Verarbeitung, der vertragsgemäßen Weitergabe und der Verwendung auch in sozialen Medien ausdrücklich einverstanden sind und hält den Fotografen hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, welcher Art auch immer, hieraus schad- und klaglos.

12.3 Aus Gründen der Nachbestellbarkeit von Fotoabzügen, Ausarbeitungen oder der Nachorderung der digitalen Bilder, werden manche Daten/Bilder/Videos dauerhaft gespeichert.

12.4 Aus Gründen des Urheberschutzes, bzw. der Nachweisbarkeit der Urheberschaft werden einige Daten/Bilder/Videos dauerhaft gespeichert.

12.5 Daten/Bilder/Videos werden zur teilweise zur Sicherheit oder zur einfachen Handhabung des Kunden bei der Bildauswahl auf Onlinediensten – auch aus ausländi- schen (auch ausser europäischen Servern gespeichert). Wenn so – wird darüber ge- sondert informiert.

12.6 Daten/Bilder/Videos werden teilweise von externen Firmen bearbeitet (auslän- dischen und auch ausser europäischen Firmen) – wenn so – wird darüber gesondert informiert.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

13.1 Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinba- rung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder/Video- und Tonaufnahmen zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröf- fentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufli- che Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, ins- besondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwen- dungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

XIV. Hinweis zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit:

14.1 Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässig- keit durchzuführen. Der Fotograf ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zuläs- sigkeit verpflichtet. Der Fotograf haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wur- den.

XV. Beauftragung von Subunternehmern:

15.1 Bei der Beauftragung von Subunternehmern zur Mitarbeit oder der Übernahme ganzer Aufträge/Arbeiten, ist das Urheberrecht aller entstandenen Medien/Materialien/Filme/Fo- tos/T onaufnahmen/T extdokumente/etc. ausschließlich beim „Fotografen/Pfeffel&Partner/Alexander Pfeffel“. Anders formuliert: Sämtliche Rechte so- wie Bearbeitungsrechte, inkl. Weitergaberechte und Nennungsrechte entfallen für die be- auftragte Subfirma.

15.2 Alle während eines Auftrags/Arbeit, welche in Sub an eine externe Firma/ein Subun- ternehmen beauftragt wird, entstandenen BTS-Aufnahmen welcher Art auch immer, sowie auch persönliche Abbildungssrechte sind Eigentum des „Fotografen/Pfeffel & Part- ner/Alexander Pfeffel“.

XVI. Schlussbestimmungen:

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz an- hängig gemacht werden.

16.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

16.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsge- mäß hergestellte Filmwerke, Laufbilder, Videos oder andere ähnliche Produkte und Dienstleistungen, sinngemäß und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

Stand: 2022 Dezember